Präambel VO (EG) 2004/14

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom)(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican)(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 der Kommission(4) werden die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Sonderregelungen für die Versorgung der französischen überseeischen Departements (DOM), Madeiras, der Azoren und der Kanarischen Inseln (im folgenden „Regionen in äußerster Randlage” genannt) mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegt.
(2)
Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1453/2001 und von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1454/2001 sind die voraussichtlichen Bedarfsmengen für die unter die besonderen Versorgungsregelungen fallenden Erzeugnisse sowie die Beihilfen zur Versorgung aus der Gemeinschaft festzusetzen.
(3)
Nach den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, Nr. 1453/2001 und Nr. 1454/2001 und in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 20/2002 wird die Höhe der Beihilfen unter Berücksichtigung der Mehrkosten für den Transport in die betreffenden Regionen und der Preise bei der Ausfuhr in Drittländer bzw. der Mehrkosten wegen der Insellage und Abgelegenheit im Falle von zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Produktionsmitteln festgesetzt.
(4)
Die partnerschaftlichen Beratungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Feststellung und die Quantifizierung der Mehrkosten sind noch nicht abgeschlossen, was möglicherweise zu Anpassungen der in den Anhängen genannten Beträge führen könnte.
(5)
Demnach sind pauschale Beihilfebeträge für die einzelnen Erzeugnisse, differenziert nach Bestimmungszweck, festzusetzen. Daneben ist zur Berücksichtigung der Handelsströme mit der übrigen Gemeinschaft und des wirtschaftlichen Aspekts der Beihilfen ein Beihilfebetrag auf Basis der für entsprechende Erzeugnisse geltenden Ausfuhrerstattungen festzusetzen, der anzuwenden ist, wenn diese die pauschalen Beihilfebeträge übersteigen.
(6)
Um den Besonderheiten der verschiedenen Erzeugnisse in den einzelnen Sektoren Rechnung zu tragen, ist gegebenenfalls die Beihilfegewährung und die Bestimmung der Mengen der Gemeinschaftserzeugnisse, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 3 der Verordnung Nr. 1453/2001 bzw. Artikel 3 der Verordnung Nr. 1454/2001 in die betreffenden Regionen geliefert werden können, näher zu regeln.
(7)
Beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 98/2003 der Kommission vom 20. Januar 2003 zur Festsetzung der Bedarfsvorausschätzungen und der Gemeinschaftsbeihilfen für die Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit bestimmten zum Direktverbrauch, zur Verarbeitung oder als Produktionsmittel benötigten Agrarerzeugnissen einschließlich lebenden Tieren und Eiern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, Nr. 1453/2001 und Nr. 1454/2001 des Rates(5) wurde ihre Gültigkeitsdauer mit 1. Januar bis 31. Dezember 2003 angegeben. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angebracht, die genannte Verordnung aufzuheben und sie durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(8)
Um einen geordneten Ablauf der Wirtschaftstätigkeit im Jahr 2004 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung ab 1. Januar 2004 gelten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABL. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(3)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(4)

ABl. L 8 vom 11.1.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1174/2003 (ABl. L 164 vom 2.7.2002, S. 3).

(5)

ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2003 (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S.47).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.