Artikel 3 VO (EG) 2004/1415
Durchfahrt durch ein Gebiet
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Nutzung des Fischereiaufwands, wie sie in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgelegt ist, nicht dazu führt, dass mehr Zeit auf Fischereiaktivitäten verwandt wird, als dies beim Fischereiaufwand in der Referenzperiode der Fall war.
(2) Fischereiaufwand, der als Folge der Durchfahrt eines Fischereifahrzeugs durch ein Gebiet anzusehen ist, in dem während der Referenzperiode keine Fischereioperation stattgefunden hatte, darf nicht zur Durchführung von Fischereioperationen in diesem Gebiet genutzt werden. Jeder Mitgliedstaat erfasst diesen Fischereiaufwand getrennt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.