Artikel 4 VO (EG) 2004/1415

Methode

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die zur Erfassung des Fischereiaufwands verwandte Methode dieselbe ist, wie die zur Ermittlung des Fischereiaufwands in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 verwandte.

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