Artikel 5 VO (EG) 2004/1415

Einhaltung anderer Regelungen zur Fangaufwandsbeschränkung

Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand gemäß den Anhängen I und II lässt die im Rahmen von Bestandserholungsplänen oder anderen Bewirtschaftungsmaßnahmen festgesetzten Aufwandsgrenzen unberührt, sofern die jeweils niedrigere Aufwandsgrenze eingehalten wird.

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