Artikel 1 VO (EG) 2004/1419
Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt
(1) Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang 1 aufgeführten mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(2) Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr.
(3) Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr:
- a)
- Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen;
- b)
- Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A;
- c)
- Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C;
- d)
- Punkt 8 von Teil F;
- e)
- Teil G.
(4) Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 finden für die neuen Mitgliedstaaten keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard).
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