Präambel VO (EG) 2004/1419

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beitrittsvertrag, insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten” genannt) andererseits geschlossen.
(2)
In den Bereichen, die in den Geltungsbereich des EU-Vertrags fallen, wird die Beziehung zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der EU seit 1. Mai 2004, dem Tag des Beitritts dieser Länder zur EU, durch das EU-Recht geregelt. Bilaterale Vereinbarungen finden grundsätzlich weiter Anwendung, ohne dass es hierfür eines besonderen Rechtsakts bedarf, soweit sie nicht im Widerspruch zum bindenden EU-Recht im Allgemeinen und zum EG-Recht im Besonderen stehen. In bestimmten Bereichen enthalten die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen, die sich vom EG-Recht unterscheiden, ohne dass sie jedoch im Widerspruch zu bindenden Vorschriften stehen. Gleichwohl sollte vorgesehen werden, dass die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Sapard soweit möglich dieselben Bestimmungen anwenden sollten, wie sie in anderen Bereichen des EG-Rechts gelten.
(3)
Es ist daher vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Änderungen die weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen vorzusehen. Andererseits sind bestimmte Vorschriften nicht länger notwendig, da sich die EG nicht mehr mit Drittländern, sondern mit Mitgliedstaaten befasst und die neuen Mitgliedstaaten unmittelbar den Bestimmungen des EG-Rechts unterliegen. Infolgedessen sollten solche Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen keine Anwendung mehr finden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1) und die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(2) waren die Rechtsgrundlage, auf der die Kommission die Verwaltung der Finanzhilfe im Rahmen des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) auf Einzelfallbasis den Durchführungsstellen in den Bewerberländern übertrug. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wurden auf der Grundlage dieser Möglichkeit geschlossen. Im Fall von Mitgliedstaaten schreibt das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht die Übertragung der Verwaltung, sondern ein nationales Zulassungsverfahren für die Zahlstellen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3) vor. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sehen in Artikel 4 von Teil A des Anhangs praktisch ein identisches Zulassungsverfahren vor. In Bezug auf die Mitgliedstaaten ist somit eine Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe nicht mehr erforderlich. Infolgedessen ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen angezeigt.
(5)
Am 3. März 2004 beschloss die Kommission den Abschluss einer neuen Vereinbarung für das Jahr 2003, mit der die jährlichen Finanzierungsvereinbarungen 2000, 2001, 2002 und 2003 und die mehrjährige Finanzierungsvereinbarung mit den Bewerberländern geändert wurden. Mittlerweile sind die neuen Mitgliedstaaten der EU beigetreten, und es besteht keine Möglichkeit für den Abschluss weiterer bilateraler Vereinbarungen zwischen der EU und diesen Staaten in Bereichen, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Statt mit diesen Staaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, sollte die Kommission daher den Inhalt dieser geplanten Vereinbarungen in die vorliegende Verordnung aufnehmen. Insbesondere sollten die für die jährliche Finanzierungsvereinbarung 2003 gebundenen und von der Kommission im genannten Beschluss beschlossenen Beträge nun in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(6)
Um einen reibungslosen Übergang von den vor dem Beitritt geltenden Bestimmungen zu ermöglichen, ist das unverzügliche Inkrafttreten sowie — in Bezug auf einige Bestimmungen — die rückwirkende Anwendung dieser Verordnung vorzusehen.
(7)
Gemäß dem Beitrittsvertrag kann die Kommission Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts erlassen. Da einige Programme im Rahmen der mehrjährigen/jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt weiterlaufen können, ist eine Gültigkeitsdauer dieser Verordnung bis 30. April 2007 vorzusehen.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2)

ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003 (ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14).

(3)

ABl. 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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