Artikel 5 VO (EG) 2004/1419
Änderung von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen 20002003
Am Ende von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Teil des in Artikel 2 genannten Gemeinschaftsbeitrags, für den bis zu dem in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt mit den Endbegünstigten keine Verträge geschlossen wurden, ist der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag bekannt ist, mitzuteilen.”
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