Artikel 6 VO (EG) 2004/1419

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab ihrem Inkrafttreten und weiter bis 30. April 2007. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 gelten jedoch mit Wirkung vom 1. Mai 2004. Mitteilungen, die der Kommission zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 übermittelt wurden, werden als gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt betrachtet.

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