Artikel 6 VO (EG) 2004/1450

Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) führen eine Qualitätsbewertung durch.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Wunsch die Informationen, die für die Bewertung der Qualität der Statistiken erforderlich sind, die im Anhang zu dieser Verordnung genannt werden und zur Erfüllung der Meldeanforderungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG notwendig sind.

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