Artikel 5 VO (EG) 2004/1450
Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang aufgeführten aggregierten Statistiken an die Kommission (Eurostat). Individuelle Datensätze werden der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis übermittelt. In beiden Fällen verwenden die Mitgliedstaaten ein gemeinsam mit der Kommission (Eurostat) festzulegendes Standardübermittlungsformat.
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