Artikel 2 VO (EG) 2004/1467

Einfuhren, die von Unternehmen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, die Verpflichtungsangebote unterbreitet haben, die mit dem Beschluss 2004/600/EG der Kommission angenommen wurden und dort namentlich aufgeführt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern die Waren von diesen Unternehmen hergestellt und direkt an einen ersten Abnehmer in der Gemeinschaft versandt und diesem in Rechnung gestellt werden und ihnen eine Handelsrechnung beiliegt, die mindestens die im Anhang 2 aufgeführten Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist ferner davon abhängig, dass die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

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