ANHANG 2 VO (EG) 2004/1467

Erforderliche Angaben auf der Handelsrechnung gemäß Artikel 2

In der Handelsrechnung für die Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft, die unter die Verpflichtung fallen und für die eine Befreiung von dem Antidumpingzoll beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:
1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT”
2.
Name des in Artikel 2 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt
3.
Nummer der Handelsrechnung
4.
Datum der Ausstellung der Handelsrechnung
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind
6.
genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

Warenkennnummer (product code number — PCN)

KN-Code

Menge (in Tonnen)

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne

Zahlungsbedingungen

Lieferbedingungen

Summe der Preisnachlässe und Rabatte

8.
Name des Unternehmens, das als Einführer tätig ist und an welches das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat
9.
Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [Name und Adresse des Unternehmens] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2004/600/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.