Artikel 2 VO (EG) 2004/1480

Begleitdokument

(1) Das in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 erwähnte Begleitdokument erfüllt folgende Voraussetzungen:

1.
Es enthält alle erforderlichen Angaben für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren, auf die es sich bezieht, insbesondere:

a)
eine Beschreibung der Waren;
b)
die Positionsnummer, Zeichen und Nummern der Waren, sofern vorhanden;
c)
die Anzahl und die Art der Packstücke;
d)
die Menge und den Wert der Waren;
e)
den Namen und die Anschrift des Herstellers der Waren;
f)
den Namen und die Anschrift des Versenders und des Empfängers.

2.
Es stellt die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Ursprungsregeln sicher und bescheinigt eindeutig, dass die Waren, auf die es sich bezieht, ihren Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittskate 2003 genannten Gebieten haben; zu diesem Zweck führt die türkisch-zyprische Handelskammer oder eine andere befugte Behörde vor der Ausstellung eines solchen Dokuments die erforderlichen Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass die von Hersteller und Versender gemachten Angaben korrekt sind. Diese Kontrollen beinhalten mindestens eine Überprüfung in den Räumlichkeiten des Herstellers.

Das Begleitdokument wird auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang I ausgestellt.

(2) Wirtschaftsbeteiligte, die um ein Begleitdokument ersuchen, richten einen schriftlichen Antrag an die oben genannten erteilenden Stellen. Der Antrag enthält folgende Angaben:

1.
eine Erklärung des Herstellers, in der er

a)
erklärt, dass die Waren ihren Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte 2003 genannten Gebieten haben;
b)
sich verpflichtet, sämtliche die Herstellung (einschließlich des Erwerbs von Rohstoffen) und den Verkauf der Waren betreffenden Bücher zu Kontrollzwecken mindestens drei Jahre lang ab dem Datum des Antrags aufzubewahren und zu akzeptieren, dass zu jeglichem angemessenem Zeitpunkt von den in Absatz 1 genannten Stellen oder von den Kommissionsdienststellen Kontrollen vorgenommen werden können;

2.
eine Erklärung des Versenders über den Bestimmungsort der Waren.

Der Antrag wird auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang II erstellt.

(3) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Stellen übermitteln der Kommission, der Regierung der Republik Zypern und den Behörden der Östlichen Hoheitszone die Namen und Titel der Personen, die mit der Unterzeichnung der Dokumente betraut sind, sowie ein Muster ihrer Unterschrift und des verwendeten Stempels.

(4) Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommissionsdienststellen über Fälle, in denen berechtigte Zweifel an der Übereinstimmung der Waren mit den Ursprungskriterien bestehen. In derartigen Fällen gestatten die Behörden der Republik Zypern die Verbringung der Waren über die Trennungslinie unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 vorbehaltlich etwaiger Sicherungsmaßnahmen, die als erforderlich erachtet werden, bis die Ergebnisse der anschließenden Überprüfung vorliegen.

Wird festgestellt, dass bei der Ausstellung der Dokumente die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, werden sämtliche bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft zu entrichtenden Zölle und Abgaben zu dem Satz fällig, der für Drittländer ohne Präferenzbehandlung gilt. Die Bestimmungen über das Entstehen einer Zollschuld und die Erhebung des entsprechenden Betrags gelten sinngemäß.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.