Artikel 3 VO (EG) 2004/1480

Pflanzengesundheitskontrollen und Berichterstattung

(1) Von der Kommission benannte unabhängige Pflanzengesundheitsexperten, die im Rahmen des Instruments für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 mit der türkisch-zyprischen Handelskammer zusammenarbeiten (im Folgenden die „Experten” ), kontrollieren alle Waren die aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände bestehen, die Anhang XI Teile A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(1) aufgeführt sind, im Stadium der Erzeugung sowie bei der Ernte und im Stadium der Vermarktung, um sicherzustellen, dass diese

a)
frei von den Unionsquarantäneschädlingen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2072 sind,
b)
den Schwellenwerten für das Vorhandensein unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß der Liste in Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/2072 entsprechen,
c)
die Anforderungen an das Einführen in die Union gemäß Anhang VII der genannten Verordnung erfüllen und
d)
die in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Maßnahmen zur Verhinderung des Vorhandenseins von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen einhalten.

Gegebenenfalls kontrollieren sie auch alle in der Liste in Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, um sicherzustellen, dass diese frei von den in der Liste in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen sind.

(2) Im Fall von Kartoffeln prüfen die genannten Experten, ob die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln unmittelbar aus Pflanzkartoffeln gezogen wurden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Land zertifiziert wurden, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Union nicht gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 verboten ist, oder aus hofeigenen Pflanzkartoffeln, die unter Aufsicht dieser Experten unmittelbar aus den in diesem Absatz genannten zertifizierten Pflanzkartoffeln erzeugt wurden.

(3) Stellen die Experten nach bestem Wissen und im Rahmen des Möglichen fest, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in der Sendung den Anforderungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 sowie den einschlägigen Anforderungen und Kontrollen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 entsprechen, so

a)
erstellen sie anhand des Musters in Anhang III dieser Verordnung einen Bericht mit ihren Feststellungen, der vollständig ausgefüllt und von mindestens einem der Experten ordnungsgemäß unterzeichnet ist, und
b)
legen diesen Bericht dem in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Begleitdokument bei.

Die Experten erstellen keine „Berichte über die Pflanzengesundheitskontrolle” für Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, einschließlich Knollen von Solanum tuberosum L.

(4) Die Experten versiegeln anschließend die Lastwagen oder sonstigen Beförderungsmittel in einer Weise, die eine Öffnung der Sendung vor ihrer Verbringung über die Trennungslinie verhindert.

Die unter diesen Artikel fallenden Waren dürfen nur dann über die Trennungslinie verbracht werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind.

(5) Die Sendung wird nach ihrem Eintreffen in den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, von den zuständigen Behörden überprüft. Gegebenenfalls wird der „Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle” durch einen Pflanzenpass gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ersetzt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

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