Artikel 4 VO (EG) 2004/1480
Lebensmittel- und Produktsicherheit, nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen
(1) Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit ist die Verbringung von Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, und Vormischungen sowie von Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltenden Futtermitteln, die unter die in Anhang IV aufgelisteten Kommissionsentscheidungen oder ähnliche in Zukunft angenommene Entscheidungen fallen, untersagt. Die Artikel 6, 7 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gelten sinngemäß.
(2) Die Behörden der Republik Zypern und die Behörden der Östlichen Hoheitszone stellen sicher, dass Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, den Vorschriften der EG über Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie über das Verbot der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen entsprechen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
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