Artikel 8 VO (EG) 2004/1480

Mitteilungspflichten

(1) Die türkisch-zyprische Handelskammer oder eine andere gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 befugte Stelle unterrichtet die Kommission monatlich über die Art, die Menge und den Wert der Waren, für die sie die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dokumente ausgestellt hat, und berichtet gegebenenfalls ausführlich über festgestellte Unregelmäßigkeiten und verhängte Sanktionen.

(2) Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommission gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 monatlich über die Art und die Menge der Waren, die nach den Erklärungen, die in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, die Trennungslinie überschritten haben, über die Einzelheiten etwaiger festgestellter Unregelmäßigkeiten und verhängter Sanktionen und über die Einzelheiten etwaiger Zölle oder Abgaben, die auf Waren erhoben wurden, für die Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen gelten.

(3) Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommission alle drei Monate über die Art, die Menge und den Wert der Waren, deren endgültiger Bestimmungsort nach den Erklärungen, die in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, nicht die Republik Zypern war. Waren, deren endgültiger Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat als Zypern war, werden getrennt aufgeführt.

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