Präambel VO (EG) 2004/1485

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Spanien hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung der Bezeichnung „Pimiento Riojano” als geschützte geografische Angabe beantragt.
(2)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass dieser Antrag derselben Verordnung entspricht und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält.
(3)
Nach Veröffentlichung der Bezeichnung im Anhang dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.
(4)
Diese Bezeichnung sollte deshalb in das „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben” eingetragen und in der Gemeinschaft als geografische Angabe geschützt werden.
(5)
Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission(3)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21).

(2)

ABl. C 228 vom 24.9.2003, S. 5 (Pimiento Riojano).

(3)

ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/2004 (ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 5).

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