Artikel 1 VO (EG) 2004/1549
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 100620 von der Kommission innerhalb von zehn Tagen nach Ende des betreffenden Bezugszeitraums wie folgt festgesetzt:
- a)
-
auf 30 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
- —
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wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Referenzmenge liegen,
- —
-
wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % unter der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Teilreferenzmenge liegen,
- b)
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auf 42,5 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
- —
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wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der jährlichen Referenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen,
- —
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wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres in einer Bandbreite von 15 % unter bis 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen,
- c)
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auf 65 EUR je Tonne in folgenden Fällen:
- —
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wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb des gesamten soeben abgelaufenen Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Referenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 liegen,
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wenn festgestellt wird, dass die Einfuhren von geschältem Reis innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres um mehr als 15 % über der Teilreferenzmenge gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 liegen.
Die Kommission setzt den anzuwendenden Zollsatz nur fest, wenn dessen Änderung aufgrund der in Anwendung dieses Absatzes vorgenommenen Berechnungen erforderlich ist. Bis zur Festsetzung eines neuen Zollsatzes gilt der vorher festgesetzte Zoll.
(2) Bei der Berechnung der Einfuhren gemäß Absatz 1 werden die Mengen zugrunde gelegt, für die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 im entsprechenden Bezugszeitraum Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 100620 — mit Ausnahme von Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung — erteilt wurden.
(3) Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die jährliche Referenzmenge auf 431678 Tonnen festgesetzt. Diese Menge wird in den Wirtschaftsjahren 2005/06, 2006/07 und 2007/08 um jährlich 6000 Tonnen angehoben.
Die Teilreferenzmenge entspricht in jedem Wirtschaftsjahr der Hälfte der jährlichen Referenzmenge gemäß Absatz 1.
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