Präambel VO (EG) 2004/1549

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss 2004/619/EG des Rates vom 11. August 2004 zur Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Reis(2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/617/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der Zugeständnisliste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis(3), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf den Beschluss 2004/618/EG des Rates vom 11. August 2004 zum Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der in der Zugeständnisliste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich Reis(4), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss 2004/619/EG wird die gemeinschaftliche Einfuhrregelung für geschälten Reis und für vollständig geschliffenen Reis geändert. Mit den Beschlüssen 2004/617/EG und 2004/618/EG werden die Einfuhrbedingungen für Basmati-Reis festgelegt. Wegen dieser Regelungsänderung muss die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 geändert werden. Damit die genannten Beschlüsse, wie in den damit genehmigten Abkommen vorgesehen, ab 1. September 2004 angewendet werden können, ist es erforderlich, von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 während eines Übergangszeitraums abzuweichen, der mit dem Inkrafttreten der Änderung von letzterer Verordnung, spätestens aber am 30. Juni 2005, endet.
(2)
In den Beschlüssen 2004/617/EG und 2004/618/EG ist ferner eine Übergangsregelung für die Einfuhr von Basmati-Reis bis zur Anwendung der endgültigen Einfuhrregelung für diese Reisart vorgesehen. Daher sind besondere Übergangsbestimmungen festzulegen.
(3)
Um für die Einfuhr zum Zollsatz Null in Betracht zu kommen, muss es sich um Basmati-Reis einer der in den Abkommen aufgeführten Sorten handeln. Damit sichergestellt ist, dass der zum Zollsatz Null eingeführte Basmati-Reis diese Merkmale aufweist, sollte verlangt werden, dass dies von den zuständigen Behörden mit einem Echtheitszeugnis bescheinigt wird.
(4)
Zur Verhinderung von Betrugshandlungen sind Mechanismen für die Überprüfung der angegebenen Sorte von Basmati-Reis einzurichten.
(5)
Die Übergangsregelung für die Einfuhr von Basmati-Reis umfasst für den Fall einer Marktstörung ein Verfahren zur Konsultation mit dem Ausfuhrland und gegebenenfalls die Anwendung des Zollsatzes in voller Höhe, sofern im Wege der Konsultation keine zufrieden stellende Lösung gefunden wird. Deshalb ist festzulegen, ab wann der Markt als gestört anzusehen ist.
(6)
Infolge der Einführung dieser Übergangsregelung ist die Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor(5) aufzuheben.
(7)
Die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 vorgesehenen Einfuhrzölle für geschälten Reis und für vollständig geschliffenen Reis bilden die Grundlage für die Berechnung der verringerten Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)(6), gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission vom 8. April 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch(7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten(8). Zur Berechnung der verringerten Zölle für die betreffenden Erzeugnisse sind vorübergehend die in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Einfuhrzölle heranzuziehen.
(8)
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)

ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 29.

(3)

ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 17.

(4)

ABl. L 279 vom 28.8.2004, S. 25.

(5)

ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2294/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 12).

(6)

ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3.

(7)

ABl. L 88 vom 9.4.1991, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1482/98 (ABl. L 195 vom 11.7.1998, S. 14).

(8)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1.

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