Artikel 3 VO (EG) 2004/1549

(1) Das Echtheitszeugnis wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt.

Das Formblatt hat ein Format von etwa 210 × 297 mm. Für das Original ist Papier zu verwenden, das jede durch mechanische oder chemische Einwirkung vorgenommene Fälschung erkennen lässt.

Die Formblätter werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

Das Original und die Kopien werden mit Schreibmaschine oder aber handschriftlich mit Tinte und in Druckbuchstaben ausgefüllt.

Jedes Echtheitszeugnis trägt im rechten oberen Feld eine laufende Nummer. Die Kopien tragen dieselbe Nummer wie das Original.

(2) Die Erteilungsstelle der Einfuhrlizenz behält das Original des Echtheitszeugnisses und händigt dem Antragsteller eine Kopie aus.

Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen ab seiner Erteilung.

Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist.

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