Artikel 2 VO (EG) 2004/1549

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Basmati-Reis muss Folgendes enthalten:

a)
in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes und die angekreuzte Angabe „Ja” ;
b)
in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II.

(2) Dem Einfuhrlizenzantrag für Basmati-Reis ist Folgendes beizufügen:

a)
der Nachweis, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche oder juristische Person handelt, die seit mindestens zwölf Monaten eine Geschäftstätigkeit im Reissektor ausübt und im Mitgliedstaat der Antragstellung registriert ist;
b)
ein Echtheitszeugnis für das Erzeugnis, das von der zuständigen Stelle des Ausfuhrlandes gemäß Anhang III erteilt wurde.

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