Artikel 5 VO (EG) 2004/1549
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission per Fax oder auf elektronischem Wege folgende Angaben:
- a)
- spätestens zwei Arbeitstage nach der Ablehnung die Mengen, für die Einfuhrlizenzanträge für Basmati-Reis abgelehnt wurden, unter Angabe von Datum und Ablehnungsgründen, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers;
- b)
- spätestens zwei Arbeitstage nach der Erteilung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis erteilt wurden, unter Angabe von Datum, KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses sowie Name und Anschrift des Inhabers;
- c)
- im Fall der Lizenzannullierung spätestens zwei Arbeitstage nach der Annullierung die Mengen, für die Lizenzen annulliert wurden, sowie Name und Anschrift der Inhaber der annullierten Lizenzen;
- d)
- am letzten Arbeitstag jedes Monats nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Mengen, die tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, unter Angabe von KN-Code, Ursprungsland, ausstellender Stelle und Nummer des Echtheitszeugnisses.
Die Angaben nach Absatz 1 werden getrennt von den Angaben zu den anderen Einfuhrlizenzanträgen im Reissektor übermittelt.
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