Artikel 6 VO (EG) 2004/1549

Im Rahmen der nach dem Zufallsprinzip durchgeführten oder gezielten Kontrollen bei Vorgängen mit Betrugsrisiko entnehmen die Mitgliedstaaten repräsentative Proben von dem eingeführten Basmati-Reis. Diese werden an die zuständige Stelle des Ursprungslandes gemäß Anhang VI gesandt, die einen Sortentest mittels einer DNA-Analyse vornimmt.

Der Mitgliedstaat kann ebenfalls einen Sortentest derselben Probe in einem Gemeinschaftslabor durchführen lassen. Erweist sich bei einem dieser Tests, dass das analysierte Erzeugnis nicht der im Echtheitszeugnis bezeichneten Sorte entspricht, so wird der Einfuhrzoll gemäß Artikel 1 Absatz 1 fällig.

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