Artikel 7 VO (EG) 2004/1549

Der Reismarkt ist insbesondere dann als gestört anzusehen, wenn in einem der vier Quartale eines Jahres gegenüber dem vorangegangenen Quartal ohne befriedigende Erklärung ein bedeutender Anstieg der Einfuhren von Basmati-Reis festzustellen ist.

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