Artikel 1 VO (EG) 2004/1553

Die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Diese Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 werden nicht auf das Zollkontingent mit der laufenden Nr. 09.1871 im Anhang dieser Verordnung angewendet.

b)
Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:

(3 a) Für frische Bananen mit Ursprung in Mexiko des KN-Codes 08030019 ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich.

c)
Folgende Absätze 5a und 5b werden eingefügt:

(5 a) Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 13022010 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1873 im Anhang dieser Verordnung auf 2 % festgesetzt.

(5 b) Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 08030019 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1871 im Anhang dieser Verordnung auf 75 EUR/Tonne festgesetzt.

2.
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

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