Präambel VO (EG) 2004/1553

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Durchführung der Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung Nr. 1362/2000 werden die Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko durch die Gemeinschaft umgesetzt(2).
(2)
Der Gemischte Rat EU-Mexiko hat mit seinem Beschluss Nr. 3/2004 vom 29. Juli 2004 zur Einführung von Zollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Mexiko(3), die im Anhang I zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko aufgelistet sind, die Eröffnung eines befristeten Zollkontingents für Bananen, das seine Gültigkeit verliert, wenn es durch eine reine Zolltarifregelung ersetzt wird, und ein Zollkontingent für bestimmte Pektinstoffe beschlossen. Die betreffenden Kontingente sind zu eröffnen.
(3)
Um einer Diskriminierung zwischen Mexiko und anderen Ausfuhrländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft(4) Zollkontingente der Gemeinschaft für Bananen in Anspruch nehmen können, vorzubeugen, sollten die unter diese Verordnung fallenden Zollkontingente für Bananen zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(5) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften gelten, wenn sie gemäß der in Artikel 308a dieser Verordnung festgelegten Regelung verwaltet werden; Artikel 308c Absätze 2 und 3 sollten keine Anwendung finden.
(4)
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(6) bedürfen Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft einer Einfuhrgenehmigung. Eine solche Genehmigung ist jedoch für frische Bananen, die unter diese Verordnung fallen, nicht erforderlich, da für das in Artikel 308a der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 vorgesehene Windhundverfahren bereits ähnliche Informationen wie bei der Einfuhrgenehmigung bereitgestellt werden müssen.
(5)
Die Verwaltung der Zollkontingente für Eiprodukte (der laufenden Nummern 09.1832 und 09.1869) erfordert die Anwendung eines Koeffizienten auf das Nettogewicht der zur Verzollung angemeldeten Waren. Um die Effizienz der Verwaltung der betreffenden Zollkontingente zu steigern, könnte eine zusätzliche laufende Nummer für jede Warengruppe mit demselben Koeffizienten eingeführt werden.
(6)
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 entsprechend geändert werden.
(7)
Da der Beschuss Nr. 3/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 29. Juli 2004 am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2004 (ABl. L 162, 30.4.2004, S. 51).

(2)

ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

(3)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(4)

ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).

(5)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(6)

ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

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