Artikel 1 VO (EG) 2004/1581
Die Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unterabsatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
- c)
- im Fall von Stichproben eine genaue Beschreibung der angewandten Methoden und der zugrunde gelegten statistischen Schätzungen, die eine Einschätzung des Genauigkeitsgrads und des Verhältnisses von Kosten und Genauigkeit gestatten; diese Beschreibung enthält auch Schätzungen der Genauigkeitsgrade des geschätzten Parameters; diese Schätzungen werden in einem von der Kommission nach Anhörung des STECF festgelegten Format in den Schlussbericht aufgenommen.
- b)
- Der zweite Unterabsatz wird gestrichen.
- c)
-
Es wird folgender Buchstabe e) angefügt:
- e)
- Im Fall von Stichproben sorgen die in den nationalen Programmen festgelegten Verfahren dafür, dass die erforderlichen Daten von ordnungsgemäß ernannten Beobachtern erhoben werden und dass die Kapitäne von Fischereifahrzeugen diese Beobachter gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(*) akzeptieren und mit ihnen zusammenarbeiten.
- 2.
- Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 3.
- Die Anlagen werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
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