Präambel VO (EG) 2004/1581

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Wird im Rahmen des jeweiligen nationalen Programms ein Stichprobenplan erstellt, so ist der Zugang zu den Schiffen zu Probenahmezwecken zu gewährleisten. Deshalb sind an Bord aller Schiffe Beobachter zu akzeptieren, um zu vermeiden, dass es bei den Schätzungsergebnissen zu Verzerrungen kommt.
(2)
Bei Beständen, die Gegenstand von Wiederauffüllungsplänen sind, sowie Tiefseebeständen müssen die Probenahmeverfahren verbessert werden, um den Zustand dieser Bestände besser beurteilen zu können.
(3)
Die gemeinsam mit dem Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (nachstehend STECF genannt) vorgenommene Auswertung der Berichte der Mitgliedstaaten über die im Zeitraum 1995 bis 2000 erhobenen Daten über Einheitsfänge (nachstehend CPUE genannt) bildet die Grundlage für künftig zu erhebende zulässige CPUE-Datensätze.
(4)
Die im ersten Jahr der Datenerhebung, 2002, gesammelten Erfahrungen und die Stellungnahme des STECF haben gezeigt, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001(2) der Kommission enthaltenen ausführlichen Leitlinien für die Datenerhebung technischer Änderungen bedürfen; dies gilt insbesondere für die Namen der Bestände und die Vorgehensweise hinsichtlich der Längen- und Altersstichproben.
(5)
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

(2)

ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53.

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