Präambel VO (EG) 2004/1582

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf die Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3 und 5,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
ANTRAG

Die Kommission erhielt einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Der Antrag wurde am 16. August 2004 von „Lighting Industry and Trade in Europe” (LITE) im Namen von in der Gemeinschaft ansässigen Herstellern und Einführern von CFL-i gestellt.

B.
WARE

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen mit einem oder mehreren Glasröhrchen, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware” genannt); die betroffene Ware wird normalerweise dem KN-Code ex85393190 (TARIC-Code 85393190*91) zugewiesen. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

Bei der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, handelt es sich um elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen mit einem oder mehreren Glasröhrchen, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, die aus Vietnam, Pakistan oder den Philippinen versandt wurden (nachstehend „untersuchte Ware” genannt) und die normalerweise dem selben KN-Code zugewiesen werden wie die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

C.
GELTENDE MASSNAHMEN

Bei den derzeit geltenden und möglicherweise umgangenen Maßnahmen handelt es sich um einen mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates(2) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll.

D.
GRÜNDE

Der Antrag enthält ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Umladung der untersuchten Ware in Vietnam, Pakistan oder den Philippinen und/oder deren Montage in Vietnam, Pakistan oder den Philippinen umgangen werden.

Es wurden folgende Beweise übermittelt:

    Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge aufgrund eines maßgeblichen Anstiegs der Einfuhren der untersuchten Ware erheblich geändert, während die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China nach der Einführung von Maßnahmen zurückgingen, wofür es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gibt.

    Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf eine Umladung von CFL-i mit Ursprung in der Volksrepublik China in Vietnam, Pakistan oder den Philippinen und/oder deren Montage in Vietnam, Pakistan oder den Philippinen zurückzuführen zu sein.

    Darüber hinaus enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der gegenüber der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch die Preise untergraben wird. Dem Anschein nach sind erhebliche Einfuhrmengen von CFL-i aus Vietnam, Pakistan oder den Philippinen an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China getreten.

    Ferner liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die untersuchte Ware zu Preisen verkauft wird, die im Vergleich zu dem ursprünglich für die CFL-i mit Ursprung in der Volksrepublik China ermittelten Normalwert gedumpt sind.

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben dem Versand über Vietnam, Pakistan oder die Philippinen oder der Montage in diesen Ländern noch andere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.
VERFAHREN

Aus den vorstehenden Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die aus Vietnam, Pakistan und den Philippinen versandten Einfuhren von CFL-i, ob als Ursprungserzeugnis Vietnams, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfassen zu lassen.

a)
Fragebogen

Um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in Vietnam, Pakistan und den Philippinen, den Ausführern/Herstellern und ihren Verbänden in der VR China und den Einführern und ihren Verbänden in der Gemeinschaft, die an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu den geltenden Maßnahmen führte, oder im Antrag genannt sind, sowie den Behörden der Volksrepublik Chinas, Vietnams, Pakistans und der Philippinen Fragebogen zusenden. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingeholt.

Alle interessierten Parteien sollten umgehend und innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist bei der Kommission nachfragen, ob sie in dem Antrag genannt sind und gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzte Frist für alle interessierten Parteien gilt.

Die Behörden der Volksrepublik China, Vietnams, Pakistans und der Philippinen werden über die Einleitung der Untersuchung unterrichtet und erhalten eine Kopie des Antrags.

b)
Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)
Befreiung von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Gemeinschaft stattfindet, können gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung Hersteller der betroffenen Ware, die nachweisen können, dass sie nicht mit einem Hersteller verbunden sind, der den geltenden Maßnahmen unterliegt, und für die festgestellt wurde, dass sie nicht an den Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, befreit werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen durch entsprechende Beweise belegten Antrag stellen.

F.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der untersuchten Ware zollamtlich erfasst werden, damit in dem Fall, in dem bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird, rückwirkend vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an auf die aus Vietnam, Pakistan oder den Philippinen versandten Einfuhren Antidumpingzölle in entsprechender Höhe erhoben werden können.

G.
FRISTEN

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb derer

interessierte Parteien sich bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

Hersteller in Vietnam, Pakistan und den Philippinen eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist selbst meldet.

H.
NICHTMITARBEIT

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 8.

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