Artikel 16 VO (EG) 2004/1653

Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Agentur werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht, wenn sie Steuern enthalten, die erstattet werden, wobei die Erstattung entweder von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen wird oder durch einen Mitgliedstaat oder durch Drittländer aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erfolgt.

Eventuelle nationale Steuerlasten, die der Agentur in Anwendung von Absatz 1 vorübergehend entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Staaten auf einem Verwahrkonto verbucht. Ein etwaiger Negativsaldo wird als Ausgabe im Haushaltsplan verbucht.

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