Artikel 15 VO (EG) 2004/1653

Einer Zweckbestimmung entsprechende Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, sowie Einnahmen aus Mitgliedstaaten, Drittländern oder verschiedenen Organisationen für die Durchführung von Programmen, die aus anderen Quellen als den in dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „der Gesamthaushaltsplan” ) ausgewiesenen Haushaltsmitteln finanziert werden, sind zweckgebundene Einnahmen im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben.

Die zugewiesenen Einnahmen müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken. Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

Der Lenkungsausschuss beschließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission über die Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen sowie von Zuschüssen aus anderen Quellen als der Gemeinschaft.

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