Artikel 14 VO (EG) 2004/1653

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, mit Ausnahme der im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben zweckgebundenen Einnahmen. Vorbehaltlich des Artikels 16 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

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