Artikel 13 VO (EG) 2004/1653

Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Für die Kassenführung kann der Rechnungsführer der Exekutivagentur in ordnungsgemäß begründeten Fällen Transaktionen in den Landeswährungen und gegebenenfalls in Drittstaatswährungen vornehmen.

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