Artikel 22 VO (EG) 2004/1653
Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde im Zuge des Verfahrens zur Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans den Haushaltsvoranschlag der Agentur und schlägt die Höhe des für die Agentur bestimmten Zuschusses sowie die von ihr für notwendig erachtete Personalausstattung der Agentur vor. Die Kommission stellt den Entwurf des Stellenplans der Agentur und eine Schätzung der Anzahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, zur Verfügung.
Der Verwaltungshaushalt der Agentur kann erst nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 definitiv verabschiedet werden.
Die Haushaltsbehörde beschließt den Stellenplan aller Agenturen sowie alle späteren Änderungen des Stellenplans unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 24. Der Stellenplan wird in einem Anhang zu Einzelplan III — Kommission — des Gesamthaushaltsplans veröffentlicht.
Jede Änderung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan geltenden Verfahren angenommen wird, vorbehaltlich der Artikel 18 und 24.
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