Artikel 23 VO (EG) 2004/1653

Der Haushaltsplan umfasst einen Einnahmenplan und einen Ausgabenplan.

1.
Im Einnahmenplan sind aufgeführt:

a)
die geschätzten Einnahmen der Agentur für das betreffende Haushaltsjahr,
b)
die Einnahmen des vorhergehenden Haushaltsjahrs und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n–2, einschließlich der zweckgebundenen Einnahmen,
c)
die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien.

2.
Im Ausgabenplan sind aufgeführt:

a)
die Mittel für das betreffende Haushaltsjahr,
b)
die Ausgaben des vorhergehenden Haushaltsjahrs und die Ausgaben des Haushaltsjahrs n–2,
c)
die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

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