Artikel 24 VO (EG) 2004/1653

(1) Im Stellenplan gemäß Artikel 21 wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Der Stellenplan stellt für die Agentur eine verbindliche Höchstgrenze dar, darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Der Lenkungsausschuss kann jedoch Änderungen am Stellenplan in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen unterhalb der Besoldungsgruppe AD13 vornehmen, wenn damit der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt und die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Statuts für die Beamten und den Verordnungen und Regelungen für die sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „das Statut” ) Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.

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