Artikel 31 VO (EG) 2004/1653

Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die für ihn geltenden Berufsregeln verstößt, so teilt er dies dem Direktor und falls dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig wird, der in Artikel 35 bezeichneten Stelle und dem Lenkungsausschuss schriftlich mit. Falls es sich um rechtswidrige Tätigkeiten, Betrug oder Korruption handelt, die sich auf die Interessen der Gemeinschaft negativ auswirken könnten, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

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