Artikel 32 VO (EG) 2004/1653

Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nachdem sie angehört wurden, die ihnen übertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden. Der Direktor kann jederzeit seine Zustimmung zu einer bestimmten Übertragung zurückziehen.

Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Lenkungsausschuss durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nachdem er angehört wurde, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer ad interim.

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