Artikel 34 VO (EG) 2004/1653
(1) Der Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nach Maßgabe des Statuts.
(1a) Schadensersatzpflicht besteht insbesondere dann,
- a)
- wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, bei der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Standardhaushaltsordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet hat;
- b)
- wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Agentur gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.
(2) Ist ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt die Befugnis erteilende Stelle dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung auszuführen, ist Letzterer, der die Entscheidung auszuführen hat, von seiner Verantwortung entbunden.
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