Artikel 35 VO (EG) 2004/1653
(1) Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichtete Fachgremium, das über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen befindet, übt gegenüber der Agentur die gleichen Befugnisse aus, die es gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.
Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Lenkungsausschuss und dem Internen Prüfer der Kommission.
Der Direktor geht in seinem Jahresbericht in anonymisierter Form auf die Stellungnahmen des Gremiums ein und führt die Folgemaßnahmen an.
(2) Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der im Statut für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.
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