Artikel 36 VO (EG) 2004/1653
Der Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:
- a)
- Verlust bzw. Beschädigung ihm anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung,
- b)
- Änderung von Bankkonten oder von Postgirokonten ohne vorherige Unterrichtung des Anweisungsbefugten,
- c)
- Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen,
- d)
- Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.
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