Artikel 38 VO (EG) 2004/1653
Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte
- a)
- das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;
- b)
- das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;
- c)
- die Fälligkeit der Schuld prüft.
Jede einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung ist durch eine dem Rechnungsführer erteilte Einziehungsanordnung festzustellen, der eine Belastungsanzeige an den Schuldner beigefügt ist. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und den Adressaten übermittelt.
In den Verträgen, die von der Agentur mit Wirtschaftsbeteiligten geschlossen werden, wird festgelegt, dass für jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission(1) Zinsen zu zahlen sind. In den Verträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Bedingungen für die an die Agentur zu zahlenden Verzugszinsen, einschließlich Zinssatz, gelten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.
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