Artikel 39 VO (EG) 2004/1653

Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Agentur eingehen und die Rechte der Agentur gewahrt werden.

Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

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