Artikel 40 VO (EG) 2004/1653
Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Er teilt dem Lenkungsausschuss seine Absicht mit. Der Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung erfolgt durch eine Entscheidung des Anweisungsbefugten, die begründet werden muss. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis für eine solche Entscheidung nur übertragen, wenn sie sich auf Forderungsbeträge unter 5000 EUR bezieht. Die Verzichtsentscheidung enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.
Der zuständige Anweisungsbefugte annulliert eine festgestellte Forderung, wenn sich erweist, dass die Forderung aufgrund eines rechtlichen oder sachlichen Fehlers nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Eine solche Entscheidung darf nicht zum Gegenstand einer Befugnisübertragung gemacht werden, es sei denn, sie bezieht sich auf Forderungsbeträge unter 5000 EUR. Die Annullierung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.
Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs zugunsten der Agentur nach sich zieht. Diese Berichtigung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.
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