Artikel 41 VO (EG) 2004/1653
Die effektive Einziehung erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet. Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.
Ist zu dem in der Belastungsanzeige vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, Zwangsvollstreckung.
Forderungen der Agentur gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Agentur eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.