Artikel 44 VO (EG) 2004/1653

Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, welche Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des Jahres n eingegangen. Der nicht durch eine rechtliche Verpflichtung abgedeckte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

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