Artikel 45 VO (EG) 2004/1653
Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung, der Verfügbarkeit der Mittel und der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, einschließlich der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
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