Artikel 47 VO (EG) 2004/1653
Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen. Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Rechnungsführer datiert und unterzeichnet und ihr wird gegebenenfalls eine Bescheinigung beigefügt, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Gegenstände in die in Artikel 64 bezeichneten Bestandsverzeichnisse eingetragen worden sind.
Werden für Dienstleistungen oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen.
Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.
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