Artikel 49 VO (EG) 2004/1653
Die Funktion des internen Prüfers wird in den Exekutivagenturen vom internen Prüfer der Kommission wahrgenommen.
Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den Exekutivagenturen die gleichen Befugnisse aus, die er gemäß den Artikeln 85 und 86 der Haushaltsordnung gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt. Er teilt dem Lenkungsausschuss und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Diese überwachen die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen und unterrichten die Kommission. Der Interne Prüfer gibt in dem Prüfungsbericht, den er der Kommission nach Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung alljährlich unterbreitet, die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen betreffend die Agenturen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen an. Diese Informationen gehen auch der jeweiligen Agentur zu.
Die Verantwortlichkeit des internen Prüfers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird gemäß Artikel 87 der Haushaltsordnung festgelegt.
Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen. Nach Unterrichtung des Lenkungsausschusses übermittelt er den Bericht an die Kommission. Die Kommission nimmt diesen Bericht in ihren Bericht nach Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung auf.
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