Artikel 50 VO (EG) 2004/1653

(1) Für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Dienstbetriebs der Agentur gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 dieses Artikels.

(2) Die Agenturen können auf Wunsch an den Vertragsvergabeverfahren der Kommission oder an den interinstitutionellen Vertragsvergabeverfahren als Auftraggeber beteiligt werden.

(3) Die Agenturen wenden sich für Lieferungen sowie für Dienst- und Bauleistungen, die die Kommission, die interinstitutionellen Ämter oder das Übersetzungszentrum übernehmen können, vorrangig an diese. Das gilt auch in Fällen, in denen diese Einrichtungen die Lieferungen oder Leistungen im Rahmen von Aufträgen mit Wirtschaftsteilnehmern übernehmen können und zusätzliche Dienstleistungen erbringen, die über die Leistungen eines einfachen Vermittlers oder Beraters hinausgehen. Die Agentur schließt mit diesen Einrichtungen entsprechende Vereinbarungen.

(4) Gemäß Artikel 101 der Haushaltsordnung wird in der Ausschreibung festgelegt, dass die Agentur bis zur Unterzeichnung des Vertrages auf die Auftragsvergabe verzichten oder das Vergabeverfahren annullieren kann, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

(5) Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den Ausschreibungen der Agentur festgelegt, dass die Agentur das Verfahren aussetzen und alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen kann.

Gemäß Artikel 103 der Haushaltsordnung wird in den von der Agentur geschlossenen Verträgen festgelegt, dass die Agentur die in dem genannten Artikel angeführten Maßnahmen zu den dort angeführten Bedingungen ergreifen kann.

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